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Art. 69 Gemeindeverordnung (GV) - Zeitliche Bindung

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Budget
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Art. 69 Gemeindeverordnung (GV) · Zeitliche Bindung

1. Die im Budget beschlossenen Ausgaben erfolgen im betreffenden Jahr.

2. Im Finanzhaushaltsjahr nicht verwendete Budgetkredite verfallen.

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