170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 68 Gemeindeverordnung (GV) - Beschluss
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Budget
Art. 68 Gemeindeverordnung (GV) · Beschluss
Das Budget der Erfolgsrechnung und die Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern bzw. der Kirchensteuern sind gemeinsam zu beschliessen.
Das Budget wird vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen.
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, informiert der Gemeinderat das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen.