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Art. 67 Gemeindeverordnung (GV) - Grundsatz

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Budget
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Art. 67 Gemeindeverordnung (GV) · Grundsatz

1. Das Budget ist öffentlich und bildet die Grundlage der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Mindestinhalt des Budgets fest.

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