Art. 66 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen
Art. 66 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen
1. Weist eine Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erstellt sie einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 GG, welcher ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist.
2. Ein Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist genügend, wenn er
a) aufzeigt, wie und mit welchen Massnahmen der Bilanzfehlbetrag innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben wird und
b) auf realistischen Annahmen und Prognosen beruht.
3. Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist zusammen mit dem Budget dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
4. Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt einzureichen.
5. Die Direktion für Inneres und Justiz regelt die Darstellung der Sanierungsmassnahmen.