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Art. 65 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzplan bei Bilanzfehlbeträgen

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Finanzplan
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Art. 65 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzplan bei Bilanzfehlbeträgen

1. Budgetiert eine Gemeinde einen Bilanzfehlbetrag oder weist sie einen solchen in der Jahresrechnung aus, enthält der Finanzplan einen Überblick gemäss Artikel 64 Absatz 3 und zeigt zusätzlich auf, wie und innert welcher Frist der Bilanzfehlbetrag ausgeglichen wird.

2. Die Frist für den Ausgleich darf acht Jahre seit der erstmaligen Bilanzierung des Bilanzfehlbetrags nicht übersteigen.

3. Der Finanzplan ist bis zum Ausgleich des Bilanzfehlbetrages jährlich dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt einzureichen.

4. Als ordentlicher Jahressteuerertrag im Sinne von Artikel 74 Absatz 2 des Gemeindegesetzes gilt die Gesamtheit der Erträge und Aufwände der letzten genehmigten Jahresrechnung aus

a Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen,

b Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen,

c Liegenschaftssteuern,

d * Steuerabschreibungen periodischer Steuern.

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