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Art. 64a Gemeindeverordnung (GV) - Kleinstkörperschaften

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Finanzplan
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Art. 64a Gemeindeverordnung (GV) · Kleinstkörperschaften

Für den Finanzplan von Kleinstkörperschaften gelten erleichterte Anforderungen.

Als Kleinstkörperschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Unterabteilungen, Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen, deren Bilanz eine Summe von weniger als 1 000 000 Franken oder deren Erfolgsrechnung einen Umsatz von weniger als 100 000 Franken aufweisen. Massgebend ist dabei je der Durchschnitt der drei vorangehenden Rechnungsjahre.

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