170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 64a Gemeindeverordnung (GV) - Kleinstkörperschaften
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Finanzplan
Art. 64a Gemeindeverordnung (GV) · Kleinstkörperschaften
Für den Finanzplan von Kleinstkörperschaften gelten erleichterte Anforderungen.
Als Kleinstkörperschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Unterabteilungen, Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen, deren Bilanz eine Summe von weniger als 1 000 000 Franken oder deren Erfolgsrechnung einen Umsatz von weniger als 100 000 Franken aufweisen. Massgebend ist dabei je der Durchschnitt der drei vorangehenden Rechnungsjahre.