170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 64 Gemeindeverordnung (GV) - Pflicht und Inhalt
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Finanzplan
Art. 64 Gemeindeverordnung (GV) · Pflicht und Inhalt
Die Gemeinden erstellen einen Finanzplan, welcher durch das zuständige Organ beschlossen wird.
Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden stellen die Tabelle «Ergebnisse der Finanzplanung» vor Ende Dezember dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zu.
Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes in den nächsten vier bis acht Jahren.
Der Finanzplan ist mindestens jährlich der Entwicklung anzupassen.
Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt Bestimmungen zu Form und Inhalt des Finanzplans.
Der Finanzplan ist öffentlich.