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Art. 63 Gemeindeverordnung (GV) - Detailprinzip

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Grundsätze
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Art. 63 Gemeindeverordnung (GV) · Detailprinzip

Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen und Erträge sind dem sachlich richtigen Konto zuzuordnen.

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