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Art. 62 Gemeindeverordnung (GV) - Bruttoprinzip

Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Grundsätze
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Art. 62 Gemeindeverordnung (GV) · Bruttoprinzip

1. Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen und Erträge sind brutto zu verbuchen.

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