170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 60 Gemeindeverordnung (GV) - Begriff
Finanzhaushalt - Rechnungswesen - Grundsätze
Art. 60 Gemeindeverordnung (GV) · Begriff
1. Das Rechnungswesen umfasst den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung.
2. Es gelten die Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens, insbesondere das amtliche Rechnungsschema nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2). Die Direktion für Inneres und Justiz erlässt dazu nähere Vorschriften.
3. Ergänzend finden die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze Anwendung.
4. Gemeinden, die ihre Instrumente des Rechnungswesens nach der institutionellen Gliederung darstellen, haben diese zusätzlich nach der funktionalen Gliederung auszuwerten.