170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 6 Gemeindeverordnung (GV) - Bürgerrecht
Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 6 Gemeindeverordnung (GV) · Bürgerrecht
Wer im Zeitpunkt eines Zusammenschlusses Bürgerin oder Bürger einer aufgehobenen Gemeinde ist, erwirbt von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen oder erweiterten Gemeinde.
Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Bürgerrechtsgesetzgebung.