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Art. 58 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen

Finanzhaushalt - Allgemeines
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Art. 58 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen

1. Bei Beschlüssen, die unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Aufwendungen oder Erträgen für die Gemeinde verbunden sind, ist das beschlussfassende Organ vorgängig über die Kosten, die Folgekosten, die Finanzierung und die Auswirkungen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht zu orientieren.

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