170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 58 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen
Finanzhaushalt - Allgemeines
Art. 58 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen
1. Bei Beschlüssen, die unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Aufwendungen oder Erträgen für die Gemeinde verbunden sind, ist das beschlussfassende Organ vorgängig über die Kosten, die Folgekosten, die Finanzierung und die Auswirkungen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht zu orientieren.