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Art. 57 Gemeindeverordnung (GV) - Finanzhaushalt

Finanzhaushalt - Allgemeines
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Art. 57 Gemeindeverordnung (GV) · Finanzhaushalt

1. Die Führung des Finanzhaushaltes umfasst

a das Rechnungswesen,

b die finanzrechtlichen Zuständigkeiten und die Kreditarten,

c die Organisation und das interne Kontrollsystem des Finanzhaushaltes und

d die Rechnungsprüfung.

2. Die zuständigen Organe führen den Finanzhaushalt nach folgenden Grundsätzen

a Gesetzmässigkeit,

b * Wirtschaftlichkeit,

c Sparsamkeit,

d * Erhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts,

e * Verursacherfinanzierung,

f * Vorteilsabgeltung,

g * Dringlichkeit und

h * Wirkungsorientierung.

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