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Art. 56 Gemeindeverordnung (GV) - Einzug gerichtlich festgelegter Bussen

Bussen
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Art. 56 Gemeindeverordnung (GV) · Einzug gerichtlich festgelegter Bussen

Der Kanton zieht die gerichtlich festgesetzten Bussen ein und leitet die eingegangenen Beträge an die Gemeinden weiter.

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