170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 55 Gemeindeverordnung (GV) - 5 Vollzug
Bussen
Art. 55 Gemeindeverordnung (GV) · 5 Vollzug
1. Die rechtskräftige Busse ist innert 30 Tagen an die Gemeinde zu bezahlen.
2. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, überweist die Gemeinde die Bussenverfügung dem zuständigen Regionalgericht zur Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 5 StGB).