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Art. 53 Gemeindeverordnung (GV) - 3 Folgen des Einspruchs

Bussen
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Art. 53 Gemeindeverordnung (GV) · 3 Folgen des Einspruchs

1. Wird Einspruch erhoben, so fällt die Bussenverfügung dahin.

2. Die Gemeinde übermittelt diesfalls die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft als Anzeige zur weiteren Folgegebung.

3. ...

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