170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 53 Gemeindeverordnung (GV) - 3 Folgen des Einspruchs
Bussen
Art. 53 Gemeindeverordnung (GV) · 3 Folgen des Einspruchs
1. Wird Einspruch erhoben, so fällt die Bussenverfügung dahin.
2. Die Gemeinde übermittelt diesfalls die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft als Anzeige zur weiteren Folgegebung.
3. ...