170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 52 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Einspruch
Bussen
Art. 52 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Einspruch
Die angeschuldigte Person kann gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben.