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Art. 52 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Einspruch

Bussen
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Art. 52 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Einspruch

Die angeschuldigte Person kann gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung bei der Gemeinde schriftlich Einspruch erheben.

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