170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 50 Gemeindeverordnung (GV) - Zuständigkeit
Bussen
Art. 50 Gemeindeverordnung (GV) · Zuständigkeit
1. Die Bussen für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen der Gemeinde verfügt der Gemeinderat, soweit nicht ein Gemeindeerlass ein anderes Organ zuständig erklärt.
2. Von Kindern und Jugendlichen begangene Widerhandlungen werden durch die Jugendgerichtsbehörden beurteilt.