170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 5 Gemeindeverordnung (GV) - Übergang von Grundstücken
Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 5 Gemeindeverordnung (GV) · Übergang von Grundstücken
Handänderungen von Grundstücken werden gestützt auf ein Verzeichnis dieser Grundstücke von Amtes wegen steuer- und gebührenfrei ins Grundbuch eingetragen, sobald der Beschluss des zuständigen kantonalen Organs rechtskräftig geworden ist.