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Art. 5 Gemeindeverordnung (GV) - Übergang von Grundstücken

Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 5 Gemeindeverordnung (GV) · Übergang von Grundstücken

Handänderungen von Grundstücken werden gestützt auf ein Verzeichnis dieser Grundstücke von Amtes wegen steuer- und gebührenfrei ins Grundbuch eingetragen, sobald der Beschluss des zuständigen kantonalen Organs rechtskräftig geworden ist.

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