170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 49 Gemeindeverordnung (GV) - Aufbewahrung genehmigungspflichtiger Erlasse
Rechtsetzung
Art. 49 Gemeindeverordnung (GV) · Aufbewahrung genehmigungspflichtiger Erlasse
1. Von jedem genehmigten Reglement ist je ein Exemplar bei der Genehmigungsbehörde, dem Regierungsstatthalteramt und der Gemeinde aufzubewahren.
2. Stimmen die Ausfertigungen nicht überein, ist der Wortlaut des bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrten Exemplars massgebend. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass das Gemeindeorgan einen anderen Wortlaut beschlossen und dieser genehmigt worden ist.