170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 48 Gemeindeverordnung (GV) - Information des Kantons
Rechtsetzung
Art. 48 Gemeindeverordnung (GV) · Information des Kantons
1. Die Gemeinden überweisen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter je eine Kopie aller Erlasse für sich und zuhanden der zuständigen kantonalen Fachstelle.
2. Ist unklar, welche Fassung eines nicht der Genehmigung unterliegenden Erlasses gültig ist, hat die Gemeinde die gültige Fassung vorzulegen und nachzuweisen.