170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 47 Gemeindeverordnung (GV) - Zugang zu Erlassen
Rechtsetzung
Art. 47 Gemeindeverordnung (GV) · Zugang zu Erlassen
1. Die nachgeführten Erlasse können bei der Gemeinde bezogen werden; sie kann dafür kostendeckende Gebühren erheben.