170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 45 Gemeindeverordnung (GV) - Bekanntmachung
Rechtsetzung
Art. 45 Gemeindeverordnung (GV) · Bekanntmachung
1. Die Gemeinde veröffentlicht
a) vorgängig die Inkraftsetzung von Erlassen unter Hinweis auf allfällige von der Genehmigungsbehörde verfügte Änderungen,
b) die Ausserkraftsetzung von Erlassen, die nicht durch neue Vorschriften ersetzt werden,
c) die Nichtgenehmigung beschlossener Reglemente und
d) den Verzicht eines Gemeindeorgans auf die Weiterverfolgung von öffentlich aufgelegten Vorschriften.