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Art. 44 Gemeindeverordnung (GV) - Rechtswirkungen von Erlassen

Rechtsetzung
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Art. 44 Gemeindeverordnung (GV) · Rechtswirkungen von Erlassen

1. Die Gemeinden bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Erlasse.

2. Bei genehmigungspflichtigen Reglementen hat die rechtsgültige kantonale Genehmigung konstitutive Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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