170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 43 Gemeindeverordnung (GV) - Beschwerden gegen Erlasse
Rechtsetzung
Art. 43 Gemeindeverordnung (GV) · Beschwerden gegen Erlasse
1. Wird gegen einen Erlass Beschwerde geführt, gibt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und bei genehmigungspflichtigen Reglementen die Genehmigungsbehörde der Gemeinde davon unverzüglich Kenntnis.
2. Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Reglemente werden im Genehmigungsverfahren behandelt.
3. Gegen Verfügungen der Genehmigungsbehörden kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden.