170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 42 Gemeindeverordnung (GV) - Entzug der Genehmigung
Rechtsetzung
Art. 42 Gemeindeverordnung (GV) · Entzug der Genehmigung
1. Die Genehmigungsbehörde kann Reglementsbestimmungen, die nicht hätten genehmigt werden dürfen oder die nachträglich zu gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch geraten, die Genehmigung entziehen.