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Art. 42 Gemeindeverordnung (GV) - Entzug der Genehmigung

Rechtsetzung
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Art. 42 Gemeindeverordnung (GV) · Entzug der Genehmigung

1. Die Genehmigungsbehörde kann Reglementsbestimmungen, die nicht hätten genehmigt werden dürfen oder die nachträglich zu gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch geraten, die Genehmigung entziehen.

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