170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 41 Gemeindeverordnung (GV) - 3 Genehmigungsverfügung
Rechtsetzung
Art. 41 Gemeindeverordnung (GV) · 3 Genehmigungsverfügung
1. Weist das Reglement erhebliche Mängel auf oder stehen verschiedene Möglichkeiten zur Behebung eines Mangels offen, wird die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert.
2. Zur Behebung von Widersprüchen oder von Unvereinbarkeiten mit übergeordnetem Recht kann die Genehmigungsbehörde untergeordnete Änderungen, die sich zwangsläufig ergeben, in der Genehmigungsverfügung vornehmen.
3. Die Genehmigungsverfügung heilt rechtliche Mängel nicht.