170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 40 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Verfahren
Rechtsetzung
Art. 40 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Verfahren
1. Genehmigungspflichtige Reglemente sind der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter in drei originalunterzeichneten Exemplaren einzureichen.
2. Der Eingabe ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die Auflage ordnungsgemäss durchgeführt worden ist.
3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter überweist das Reglement mit allfälligen Bemerkungen an die Genehmigungsbehörde.