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Art. 4 Gemeindeverordnung (GV) - Änderung von Verträgen

Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 4 Gemeindeverordnung (GV) · Änderung von Verträgen

Soweit der Vertrag nach Artikel 2 Rechte von Minderheiten oder aufgehobenen Gemeinden ordnet, kann er nur mit Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung geändert oder aufgehoben werden.

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