170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 4 Gemeindeverordnung (GV) - Änderung von Verträgen
Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 4 Gemeindeverordnung (GV) · Änderung von Verträgen
Soweit der Vertrag nach Artikel 2 Rechte von Minderheiten oder aufgehobenen Gemeinden ordnet, kann er nur mit Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung geändert oder aufgehoben werden.