170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 39 Gemeindeverordnung (GV) - Genehmigung 1 Zuständigkeit
Rechtsetzung
Art. 39 Gemeindeverordnung (GV) · Genehmigung 1 Zuständigkeit
1. Für die Genehmigung von Reglementen ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung zuständig.
2. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann bei anderen Fachstellen des Kantons Mitberichte einholen.
3. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.