170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 38 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Reglemente von Gemeindeverbänden
Rechtsetzung
Art. 38 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Reglemente von Gemeindeverbänden
1. Reglemente von Gemeindeverbänden, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, sind in allen Verbandsgemeinden aufzulegen.
2. Die Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden veröffentlicht.