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Art. 37 Gemeindeverordnung (GV) - Auflage von Reglementen 1 Grundsatz

Rechtsetzung
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Art. 37 Gemeindeverordnung (GV) · Auflage von Reglementen 1 Grundsatz

1. Reglemente, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, sind vor dem Beschluss während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Der Beginn sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auflage werden vorgängig veröffentlicht.

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