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Art. 34 Gemeindeverordnung (GV) - Veröffentlichungen

Öffentlichkeit und Veröffentlichungen
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Art. 34 Gemeindeverordnung (GV) · Veröffentlichungen

1. Informationen, welche die Gemeinde veröffentlichen muss, werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgemacht.

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