170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 34 Gemeindeverordnung (GV) - Veröffentlichungen
Öffentlichkeit und Veröffentlichungen
Art. 34 Gemeindeverordnung (GV) · Veröffentlichungen
1. Informationen, welche die Gemeinde veröffentlichen muss, werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgemacht.