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Art. 33 Gemeindeverordnung (GV) - Öffentlichkeit

Öffentlichkeit und Veröffentlichungen
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Art. 33 Gemeindeverordnung (GV) · Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit der Gemeindeversammlungen, der Sitzungen von Gemeindeorganen und der darüber geführten Protokolle sowie die Öffentlichkeit von Informationen der Gemeinde richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

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