170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 33 Gemeindeverordnung (GV) - Öffentlichkeit
Öffentlichkeit und Veröffentlichungen
Art. 33 Gemeindeverordnung (GV) · Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit der Gemeindeversammlungen, der Sitzungen von Gemeindeorganen und der darüber geführten Protokolle sowie die Öffentlichkeit von Informationen der Gemeinde richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.