Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 32 Gemeindeverordnung (GV) - Anrechnung

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Gemeindeverordnung (GV) · Anrechnung

Wer auf Vorschlag einer Wählergruppe in ein Organ gewählt wird, gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieser Wählergruppe, auch wenn sie oder er aus ihr austritt.

Stimmberechtigte, die als Vertreterin oder Vertreter eines Bezirkes in ein Organ gewählt werden, gelten bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieses Bezirkes, auch wenn sie oder er in einen anderen Bezirk ihrer Wohngemeinde umziehen.

← Art. 31 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 33 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →