170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 32 Gemeindeverordnung (GV) - Anrechnung
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Art. 32 Gemeindeverordnung (GV) · Anrechnung
Wer auf Vorschlag einer Wählergruppe in ein Organ gewählt wird, gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieser Wählergruppe, auch wenn sie oder er aus ihr austritt.
Stimmberechtigte, die als Vertreterin oder Vertreter eines Bezirkes in ein Organ gewählt werden, gelten bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieses Bezirkes, auch wenn sie oder er in einen anderen Bezirk ihrer Wohngemeinde umziehen.