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Art. 31 Gemeindeverordnung (GV) - Wahl durch ein Organ

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
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Art. 31 Gemeindeverordnung (GV) · Wahl durch ein Organ

1. Bei Wahlen durch ein Organ gemäss Artikel 44 des Gemeindegesetzes 3 bleiben Vorschriften des Gemeindereglementes, die den Minderheiten einen grösseren Vertretungsanspruch einräumen, und Wahlvereinbarungen vorbehalten.

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