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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 30 Gemeindeverordnung (GV) - 5 Sitzverteilung

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
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Art. 30 Gemeindeverordnung (GV) · 5 Sitzverteilung

1. Von den Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben, sind so viele gewählt, als der Minderheit noch Sitze zustehen.

2. Die übrigen Sitze werden mit Kandidatinnen und Kandidaten besetzt, welche das nach Organisationsreglement erforderliche Mehr erreicht haben.

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