170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 30 Gemeindeverordnung (GV) - 5 Sitzverteilung
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Art. 30 Gemeindeverordnung (GV) · 5 Sitzverteilung
1. Von den Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben, sind so viele gewählt, als der Minderheit noch Sitze zustehen.
2. Die übrigen Sitze werden mit Kandidatinnen und Kandidaten besetzt, welche das nach Organisationsreglement erforderliche Mehr erreicht haben.