Art. 3 Gemeindeverordnung (GV) - Entscheid des Regierungsrats
Art. 3 Gemeindeverordnung (GV) · Entscheid des Regierungsrats
1. Über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets und den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz unterbreitet auf Ersuchen der beteiligten Gemeinden die Vorlage dem Regierungsrat.
3. Im Beschluss nach Absatz 1 entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung des Vertrags nach Artikel 2 und ordnet soweit erforderlich insbesondere
a) die Grenzen der Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise,
b) die Nachführung der Vermessungswerke und die Grundbuchführung und
c) die Wahlkreise und die Stimmkreise für Wahlen und Abstimmungen.
4. Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets oder dem freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden nicht zu, entscheidet der Grosse Rat gemäss Artikel 4 Absatz 3 GG und Artikel 4h Absatz 3 GG.