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Art. 29 Gemeindeverordnung (GV) - 4 Anrechnung an den Minderheitenanspruch

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
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Art. 29 Gemeindeverordnung (GV) · 4 Anrechnung an den Minderheitenanspruch

1. Angehörige einer Minderheit, die von Amtes wegen Einsitz in einem Organ nehmen, sind dieser Minderheit anzurechnen.

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