170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 28 Gemeindeverordnung (GV) - 3 Gemeindevorschriften
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Art. 28 Gemeindeverordnung (GV) · 3 Gemeindevorschriften
Die Gemeinde kann im Organisationsreglement vorsehen, dass Minderheitssitze erst in einem zweiten Wahlgang besetzt werden, sofern im ersten Wahlgang mehr Minderheitskandidatinnen oder -kandidaten zur Wahl standen, als der Minderheit Sitze zustehen.