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Art. 28 Gemeindeverordnung (GV) - 3 Gemeindevorschriften

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
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Art. 28 Gemeindeverordnung (GV) · 3 Gemeindevorschriften

Die Gemeinde kann im Organisationsreglement vorsehen, dass Minderheitssitze erst in einem zweiten Wahlgang besetzt werden, sofern im ersten Wahlgang mehr Minderheitskandidatinnen oder -kandidaten zur Wahl standen, als der Minderheit Sitze zustehen.

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