Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 27 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Zweiter Wahlgang

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (160 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Zweiter Wahlgang

1. Fallen einer Minderheit mehr Sitze zu, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt hat, findet ein zweiter Wahlgang statt.

2. Für den zweiten Wahlgang hat die Minderheit eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr vorzuschlagen, als Sitze zu besetzen sind.

3. Die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl fällt aus der Wahl.

← Art. 26 Gemeindeverordnung (GV) Einleitung des Verfahrens Art. 28 Gemeindeverordnung (GV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →