170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 27 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Zweiter Wahlgang
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Art. 27 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Zweiter Wahlgang
1. Fallen einer Minderheit mehr Sitze zu, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt hat, findet ein zweiter Wahlgang statt.
2. Für den zweiten Wahlgang hat die Minderheit eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr vorzuschlagen, als Sitze zu besetzen sind.
3. Die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl fällt aus der Wahl.