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Art. 26 Gemeindeverordnung (GV) - Besetzung der Sitze 1 Grundsatz

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
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Art. 26 Gemeindeverordnung (GV) · Besetzung der Sitze 1 Grundsatz

1. Die einer Minderheit zufallenden Sitze werden nach dem ersten Wahlgang besetzt.

2. Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben.

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