170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 26 Gemeindeverordnung (GV) - Besetzung der Sitze 1 Grundsatz
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Ermittlung der Wahlergebnisse
Art. 26 Gemeindeverordnung (GV) · Besetzung der Sitze 1 Grundsatz
1. Die einer Minderheit zufallenden Sitze werden nach dem ersten Wahlgang besetzt.
2. Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben.