170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 25 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Offene Wahlen
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Wahlverfahren
Art. 25 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Offene Wahlen
Verlangt das Gemeindereglement bei offenen Wahlen schriftliche Wahlvorschläge, ordnet es die Einzelheiten betreffend Unterzeichnung, Einreichungsfrist und -ort sowie Bereinigung der Vorschläge.