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Art. 25 Gemeindeverordnung (GV) - 2 Offene Wahlen

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Wahlverfahren
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Art. 25 Gemeindeverordnung (GV) · 2 Offene Wahlen

Verlangt das Gemeindereglement bei offenen Wahlen schriftliche Wahlvorschläge, ordnet es die Einzelheiten betreffend Unterzeichnung, Einreichungsfrist und -ort sowie Bereinigung der Vorschläge.

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