170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 24 Gemeindeverordnung (GV) - 1.2 Ausfüllen der Wahlzettel
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Wahlverfahren
Art. 24 Gemeindeverordnung (GV) · 1.2 Ausfüllen der Wahlzettel
1. Wer den amtlichen Wahlzettel benützt, kann handschriftlich und eigenhändig so viele Namen wählbarer Personen je einmal eintragen, als Sitze zu vergeben sind sowie die Parteibezeichnung (Parteistimme) einsetzen.
2. Die ausseramtlichen Wahlzettel dürfen nur handschriftlich abgeändert werden.
3. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, streicht der Wahlausschuss auf amtlichen Wahlzetteln die letzten Namen, auf ausseramtlichen die letzten gedruckten Namen.
4. Für die Bereinigung der Parteistimmen gelten die in Absatz 3 aufgeführten Grundsätze.
5. Wahlzettel, welche eine Parteistimme, jedoch keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten, sind ungültig.