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Art. 23 Gemeindeverordnung (GV) - 1 Geheime Wahlen 1.1 Druck der Wahlzettel

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Wahlverfahren
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Art. 23 Gemeindeverordnung (GV) · 1 Geheime Wahlen 1.1 Druck der Wahlzettel

1. Auf den amtlichen Wahlzetteln (ohne vorgedruckte Namen) werden so viele Linien angebracht, als Sitze zu vergeben sind, sowie eine Linie für die Parteistimme.

2. Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Namen von Kandidatinnen und Kandidaten sowie vorgedruckter Parteistimme ist zulässig.

3. Auf den ausseramtlichen Wahlzetteln der Minderheit dürfen nur ihre eigenen Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckt sein.

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