170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 21 Gemeindeverordnung (GV) - Wahlvereinbarung
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
Art. 21 Gemeindeverordnung (GV) · Wahlvereinbarung
1. Politische Parteien, inbegriffen Minderheiten im Sinne von Artikel 40 des Gemeindegesetzes[[2]], können unter Vorbehalt der Zustimmung des Wahlorgans die Sitzansprüche in einer Wahlvereinbarung festlegen.
2. Sie beachten dabei die Grundsätze betreffend den Minderheitenschutz und die Wahlvorschriften des Gemeindereglementes.
3. Wahlvereinbarungen sind für eine Amtsdauer gültig.