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Art. 20 Gemeindeverordnung (GV) - Vorrang des politischen Vertretungsanspruchs

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
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Art. 20 Gemeindeverordnung (GV) · Vorrang des politischen Vertretungsanspruchs

1. Der Vertretungsanspruch der politischen Minderheiten darf durch örtliche Vertretungsansprüche nicht beeinträchtigt werden. Die Wählergruppen haben die örtlichen Vertretungsansprüche bereits bei der Aufstellung ihrer Kandidatinnen und Kandidaten zu berücksichtigen.

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