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Art. 2 Gemeindeverordnung (GV) - Verträge der Gemeinden

Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets und Zusammenschluss von Gemeinden
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Art. 2 Gemeindeverordnung (GV) · Verträge der Gemeinden

1. Die beteiligten Gemeinden schliessen über die Ausgestaltung und den Vollzug der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets soweit erforderlich einen Vertrag ab.

2. Bei einem freiwilligen Gemeindezusammenschluss regelt der Vertrag die Art des Zusammenschlusses gemäss Artikel 4c GG und enthält die für den Vollzug notwendigen Regelungen gemäss Artikel 4e GG.

3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Annahme durch die Stimmberechtigten aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung durch das zuständige Organ gemäss Artikel 3 Absatz 1.

4. Wird eine Gemeinde von der Bildung, Aufhebung oder Veränderung nur teilweise berührt, bedarf der Vertrag ausserdem der Zustimmung der in diesem Gebietsteil wohnhaften Stimmberechtigten.

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