170.111
GVOCORC
CH-BE
Art. 19 Gemeindeverordnung (GV) - Wählbarkeit
Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
Art. 19 Gemeindeverordnung (GV) · Wählbarkeit
1. Wählbar sind nur die von der Minderheit gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.