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Art. 19 Gemeindeverordnung (GV) - Wählbarkeit

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
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Art. 19 Gemeindeverordnung (GV) · Wählbarkeit

1. Wählbar sind nur die von der Minderheit gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.

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