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170.111 GVOCORC CH-BE

Art. 18 Gemeindeverordnung (GV) - Bekanntmachung und Abklärung des Anspruchs

Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen - Allgemeines
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Art. 18 Gemeindeverordnung (GV) · Bekanntmachung und Abklärung des Anspruchs

1. Der Gemeinderat teilt die angemeldeten Minderheitsansprüche den übrigen Wählergruppen unverzüglich mit.

2. Ordnungsgemäss angemeldete Ansprüche werden mit den Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht. Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, sind angemeldete Ansprüche unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

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